Kantonale Gesetzgebung

5 Jahres-Beschluss 2011 - 2015


Art. 33 Nachsuche auf verletztes Wild

1

Jedes von einem Jäger beschossene Stück Wild muss nachgesucht werden.

2

Wenn das beschossene Wildtier nicht an Ort und Stelle liegen bleibt, muss der Jäger unverzüglich und klar seinen Standort bei der Schussabgabe markieren. Danach muss er sich an den Anschussort begeben und nach Pirschzeichen, welche auf die Verletzungen des Tieres schliessen lassen suchen, insbesondere in der festgestellten Fluchtrichtung des Tieres.

3

Bei festgestellten Pirschzeichen muss der Jäger diese markieren und einen Schweisshundeführer für die Nachsuche beiziehen.

4

Kann das verletzte Wild trotz Schweisshund nicht gefunden werden, muss der zuständige Wildhüter am gleichen Tag informiert werden.

5

Für die Nachsuche in einem Banngebiet gelten die Bestimmungen von Artikel 44 ReKJSG.


Art. 27 Schweisshunde

Bevor ein Schweisshund für die Nachsuche auf ein angeschossenes Wild eingesetzt werden kann, muss der Jäger alle verlangten Angaben im Kontrollbüchlein eintragen. Nach dem Einsatz unterschreibt der Schweisshundeführer im Kontrollbüchlein. Es ist zu vermerken, ob das Wild gefunden werden konnte oder nicht.


Ausführungsreglement zum Jagdgesetz vom 15. Juni 2011


Art. 44 Verletztes Wild

1

Jedes beschossene Wildtier muss vom Jäger nachgesucht werden. Diese Pflicht kann im 5-Jahresbeschluss präzisiert werden.

2

Die Nachsuche eines verletzten Wildes in einem Banngebiet erfolgt ohne Waffe und nach vorangehender Meldung an den Wildhüter. Für den Fangschuss im Banngebiet ist die Anwesenheit eines Wildschutzorganes obligatorisch.


Art. 61 Strafbestimmungen

1

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements oder aller anderen Beschlüsse samt Beilagen oder Nachträgen werden mit den im Bundesgesetz über Jagd- und Vogelschutz und den in den kantonalen Bestimmungen vorgesehnen Sanktionen geahndet.

2

Als schwerwiegende Verstösse im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g des KJSG gelten:

e) das Unterlassen der Nachsuche eines beschossenen und nicht an Ort und Stelle liegenden Wildtieres sowie das nicht Beziehen eines Schweisshundes beim Vorliegen von Pirschzeichen.


Art. 32 Obligatorische Impfung

 

Die zur Jagd benutzten Hunde müssen gegen Tollwut geimpft sein. Die letzte Impfung darf nicht weiter als zwei Jahre zurückliegen. Der Jäger muss die Impfscheine der Hunde auf Verlangen eines Wildschutzorgans jederzeit vorweisen können.